Prüfwesen

Prüfpflicht
Die unten angeführten, gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen sind ordnungsgemäß und fristgerecht durchzuführen. Für den sicheren Zustand und die Einhaltung der Prüfintervalle ist der Arbeitgeber bzw. Betreiber verantwortlich – Versäumnisse können verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Als Ziviltechniker führen wir folgende Prüfungen normkonform durch:
Gesetzgebung
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Landwirtschaftsgesetze (…-LWG), Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitsmittelverordnung (LF-AM-VO)
Erforderliche Prüfungen
- Abnahmeprüfung
- wiederkehrende Prüfung
- Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
- Prüfung nach Aufstellung
- Prüfung von nicht CE‑gekennzeichnete Maschinen und Anlagen und Altmaschinen auf Konformität mit dem 4. Abschnitt der AM‑VO
Prüfintervalle
mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten
Prüfpflichtige Arbeitsmittel
Zu den Arbeitsmitteln zählen alle Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Anlagen für ArbeitnehmerInnen sowie Beförderungsmittel für Personen oder Güter. Einen Auszug prüfpflichtiger Arbeitsmittel finden Sie hier:
- Krane (Dreh- und Auslegekrane, Fahrzeug- und Ladekrane, Mobilkrane, Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulen- und Wandschwenkkrane etc.)
- Sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten (Winden, Zuggeräte, Hubtische, Fahrzeughebebühnen, Ladebordwände, Anpassrampen)
- Selbstfahrende Arbeitsmittel und Hubarbeitsbühnen (Bagger, Radlader, Hupstapler, Scherenbühnen, Teleskop- und Gelenksteiger etc.)
- Lastaufnahmemittel und Anschlagemittel (Seil- und Kettengehänge, Ladegabeln etc.)
- Arbeitskörbe
- Türen und Tore (Sektionaltore, Rolltore, Schiebetore, kraftbetriebene Schiebe- und Drehtüren etc.)
- Regalanlagen (Palettenregale, Fachbodenregale, Kragarmregale, Stockanlagen etc.)
- Stetigförderer und Förderbänder
- Pressen, Stanzen, Spritzgussmaschinen, Abfallsammelfahrzeuge
- Materialseilbahnen und Befahr- und Rettungseinrichtungen
- Feuerungsanlagen (> 30 kW Nennwärmeleistung)
- Leitern
zusätzliche Information
Auch nicht ausdrücklich in der AM-VO genannten Maschinen sind prüfpflichtig, wenn ein Gefährdungspotenzial besteht. Der Arbeitgeber muss deren sicheren Zustand gewährleisten – wir empfehlen je nach Risiko Prüfintervalle von 1-3 Jahren (z. B. Fräsen, Kreissägen, Schleifmaschinen, Dreh- und Blechbiegemaschinen etc.).
Gesetzgebung
Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012),
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG),
Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
Erforderliche Prüfungen
- erstmalige Prüfung
- wiederkehrende Prüfung
- außerordentliche Prüfung
Prüfintervalle
Generell kann man von einem Prüfungsintervall von 5 Jahren ausgehen. Jedoch varrieren die Prüfintervalle je nach Gerät und Gefährdungspotenzial (Belastung, Beanspruchung bzw. explosionsgefährdete Bereiche) sehr stark.
Auf Baustellen, in Produktionsstätten und Werkstätten beträgt das Prüfintervall von Geräten 1 Jahr.
Gesetzgebung
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Arbeitsstättenverordnung (AStVO)
Erforderliche Prüfungen
- wiederkehrende Prüfung
- außerordentliche Prüfung
Prüfintervalle
- 1 Jahr: Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Alarmeinrichtungen, Klima- und Lüftungsanlagen, Brandmeldeanlagen
- 2 Jahre: Löschgeräte und stationäre Löschanlagen
Gesetzgebung
Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF)
Erforderliche Prüfungen
- erstmalige Prüfung
- wiederkehrende Prüfung
- außerordentliche Prüfung
Prüfintervalle
- 6 Jahre: Dichtheit Behälter und zugehörige Teile (Rohrleitungen und Armaturen)
- 5 Jahre: elektrische Anlagen und Betriebsmittel im Nicht-Ex-Bereich
- 3 Jahre: einwandige unterirdische Rohrleitungen, elektrische Anlagen und Betriebsmittel im Ex-Bereich, Erdungs- und Blitzschutzanlagen im Nicht-Ex-Bereich
- 1 Jahr: Erdungs- und Blitzschutzanlagen im Ex-Bereich, elektrische Anlagen und Betriebsmittel im Ex-Bereich bei außergewöhnlicher Beanspruchung (z.B. Feuchtigkeit oder Temperatur), Lüftungsanlagen zur Absaugung explosionsfähiger Atmosphären, wesentliche Sicherheitseinrichtungen (z.B. Leck-Anzeigesysteme, Überfüllsicherungen, elektronische Inhaltsanzeige, Gaswarneinrichtungen,…)
Gesetzgebung
Flüssiggasverordnung (FGV)
Erforderliche Prüfungen
- erstmalige Prüfung
- wiederkehrende Prüfung
- außerordentliche Prüfung
Prüfintervalle
Die Prüfintervalle variieren je nach Anlagenteil und Gefährdungspotenzial – etwa zwischen einem halben Jahr (z. B. Gaswarneinrichtungen) und sechs Jahren (z. B. Rohrleitungen). Geprüft werden unter anderem Druckgeräte, Rohrleitungen, Gasverbrauchs- und Abgasführungen, elektrische Anlagen, Blitzschutz, Erdung, Korrosionsschutz sowie Feuerlöscheinrichtungen.
Zusätzliche Informationen
Für bestimmte Prüfungen, insbesondere an Druckgeräten, könnte es notwendig sein, Kesselprüfstellen gemäß Kesselgesetz beizuziehen.
Wir übernehmen die vollständige Organisation und Koordination der Prüfungen – einschließlich der Abstimmung mit zuständigen Prüfstellen, sofern dies erforderlich ist.
Gesetzgebung
Gewerbeordnung (GewO)
Erforderliche Prüfungen
- wiederkehrende Überprüfung von Betriebsanlagen (§ 82b)
Prüfintervalle
alle fünf Jahre bzw. bei Anlagen nach § 359b GewO alle sechs Jahre
Zusätzliche Informationen
Je nach Anlagentyp und Gewerbebescheid kann die Überprüfung sehr umfangreich sein. Wir führen sie im Rahmen unserer Ziviltechnikerbefugnis durch, organisieren bei Bedarf notwendige zusätzliche Fachprüfungen und gestalten die Prüfungen so effizient und praxisnah wie möglich.
Gesetzgebung
Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)
Erforderliche Prüfungen
- erstmalige Prüfung
- wiederkehrende Prüfung
- außerordentliche Prüfung
Prüfintervalle
- 3 Jahre: elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Bereiche)
- 6 Monate – 1 Jahr: elektrische Anlagen und Betriebsmittel bei außergewöhnlicher Beanspruchung, auf Baustellen oder Untertagebauarbeiten (abhängig von Umgebungseinflüssen wie Feuchtigkeit, Staub, Temperatur, Chemikalien)
- 1 Jahr: mechanische Lüftungs- und Absauganlagen zur Abführung explosionsfähiger Atmosphären
Zusätzliche Informationen
Bei der Erstprüfung werden nicht nur die Anlagen selbst, sondern auch Konzepte, Pläne und Schutzmaßnahmen überprüft. Dazu gehören u. a.:
- Explosionssicherheit elektrischer Anlagen
- Wirksamkeit von Lüftungs- und Absauganlagen
- Umsetzung des Zonenplans und Explosionsschutzmaßnahmen
- bauliche Ausführung der betroffenen Räume
- Tauglichkeit von Geräten und Arbeitsmitteln
- Zulässigkeit der persönlichen Schutzausrüstung
Wir beraten Sie im Vorfeld gerne, um die Prüfung
effizient und praxisnah zu gestalten.
Gesetzgebung
Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V)
Erforderliche Prüfungen
- periodische Kontrollen für Druckgeräte mit geringem Gefahrenpotential
Zusätzliche Informationen
Wir unterstützen Sie praxisnah und lösungsorientiert bei:
- Einstufung von Druckgeräten
- norm- und sicherheitsgerechter Auslegung sowie Planung von Anlagen mit Druckgeräten
- Vorbereitung, Koordination und Begleitung von Betriebsprüfungen sowie wiederkehrenden Prüfungen
Gesetzgebung
Ländergesetze
Erforderliche Prüfungen
- wiederkehrende Überprüfung
Zusätzliche Informationen
Sportstätten und Sportgeräte, Spielgeräte und Spielplätze sowie weitere Freizeitanlagen und Einrichtungen in Schulen (z. B. Schultafeln) und Kindergärten müssen sich in einem sicheren und ordnungsgemäßen Zustand befinden. Die Verantwortung dafür trägt der Betreiber bzw. Eigentümer.
Damit Gemeinden, Schulen, Kindergärten und andere Organisationen ihrer Betreiberpflicht zuverlässig nachkommen können, ist eine regelmäßige Überprüfung der Anlagen auf Schäden und Verschleiß unverzichtbar.
Wir führen diese Überprüfungen fachgerecht gemäß der geltenden Gesetzgebung und den anzuwendenden Normen durch und erstellen entsprechende Prüfberichte.
PSA – Persönliche Absturzschutzausrüstung | PSA-V
Lüftungsanlagen | Grenzwertverordnung
etc.
Weitere Informationen auf Anfrage
ABlauf
NEUANFRAGE / FOLGEAUFTRAG
BETANDSAUFNAHME / DOKUMENTENABGLEICH
Abgleich der Anlagen- und Maschinenlisten sowie der zugehörigen Dokumentation. Bei Folgeprüfungen reduziert sich der Aufwand, da bestehende Unterlagen herangezogen werden können.
ANGEBOTSLEGUNG
Erstellung des Angebots auf Basis von Art, Umfang und Standort der Arbeitsmittel und Anlagen sowie des organisatorischen Aufwands. Für Standard-Arbeitsmittel gelten Jahres-Fixpreise (Preisliste erhalten Sie auf Anfrage). Folgeprüfungen können als Serienangebote abgerechnet werden.
Für die Angebotslegung benötigen wir: Liste zu prüfender Anlagen, Maschinen und Ausrüstungsteile (optional Vorabbesichtigung notwendig)
BEAUFTRAGUNG
formlose schriftliche Bestellung
VORBEREITUNG & KOORDINATION
Vorbereitung der relevanten Normen und Prüfbefunde sowie Abstimmung des Prüfablaufs und der Termine zur Minimierung von Stillstandzeiten.
VOR-ORT-ÜBERPRÜFUNG
Durchführung der Prüfungen vor Ort gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben, Normen und Richtlinien.
PRÜFBEFUND & MASSNAHMENPLAN
Dokumentation der Prüfergebnisse, Ausstellen bzw. Anbringen der Plaketten und Erstellung eines Maßnahmenplans bei festgestellten Mängeln.
Bei festgestellten Mängeln können wir kurzfristig einen Servicepartner vermitteln, der diese fachgerecht behebt.
PRÜFPLAN & FRISTENMANAGEMENT (optional)
Erstellung eines Prüfplans und Übernahme des Fristenmanagements bei wiederkehrenden und Serienprüfungen.
Kontaktanfrage
Unverbindlich anfragen und kostenloses Erstgespräch vereinbaren!
Standort
Habersdorferstraße 5
A – 8230 Hartberg

