Prüfwesen

Prüfpflicht

Die unten angeführten, gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen sind ordnungsgemäß und fristgerecht durchzuführen. Für den sicheren Zustand und die Einhaltung der Prüfintervalle ist der Arbeitgeber bzw. Betreiber verantwortlich – Versäumnisse können verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Als Ziviltechniker führen wir folgende Prüfungen normkonform durch:

Gesetzgebung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Landwirtschaftsgesetze (…-LWG), Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitsmittelverordnung (LF-AM-VO)

Erforderliche Prüfungen

  • Abnahmeprüfung
  • wiederkehrende Prüfung
  • Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
  • Prüfung nach Aufstellung
  • Prüfung von nicht CE‑gekennzeichnete Maschinen und Anlagen und Altmaschinen auf Konformität mit dem 4. Abschnitt der AM‑VO

Prüfintervalle

mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten

Prüfpflichtige Arbeitsmittel

Zu den Arbeitsmitteln zählen alle Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Anlagen für ArbeitnehmerInnen sowie Beförderungsmittel für Personen oder Güter. Einen Auszug prüfpflichtiger Arbeitsmittel finden Sie hier:

  • Krane (Dreh- und Auslegekrane, Fahrzeug- und Ladekrane, Mobilkrane, Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulen- und Wandschwenkkrane etc.)
  • Sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten (Winden, Zuggeräte, Hubtische, Fahrzeughebebühnen, Ladebordwände, Anpassrampen)
  • Selbstfahrende Arbeitsmittel und Hubarbeitsbühnen (Bagger, Radlader, Hupstapler, Scherenbühnen, Teleskop- und Gelenksteiger etc.)
  • Lastaufnahmemittel und Anschlagemittel (Seil- und Kettengehänge, Ladegabeln etc.)
  • Arbeitskörbe
  • Türen und Tore (Sektionaltore, Rolltore, Schiebetore, kraftbetriebene Schiebe- und Drehtüren etc.)
  • Regalanlagen (Palettenregale, Fachbodenregale, Kragarmregale, Stockanlagen etc.)
  • Stetigförderer und Förderbänder
  • Pressen, Stanzen, Spritzgussmaschinen, Abfallsammelfahrzeuge
  • Materialseilbahnen und Befahr- und Rettungseinrichtungen
  • Feuerungsanlagen (> 30 kW Nennwärmeleistung)
  • Leitern

zusätzliche Information

Auch nicht ausdrücklich in der AM-VO genannten Maschinen sind prüfpflichtig, wenn ein Gefährdungspotenzial besteht. Der Arbeitgeber muss deren sicheren Zustand gewährleisten – wir empfehlen je nach Risiko Prüfintervalle von 1-3 Jahren (z. B. Fräsen, Kreissägen, Schleifmaschinen, Dreh- und Blechbiegemaschinen etc.).

Gesetzgebung

Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012),

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG),

Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)

Erforderliche Prüfungen

  • erstmalige Prüfung
  • wiederkehrende Prüfung
  • außerordentliche Prüfung

Prüfintervalle

Generell kann man von einem Prüfungsintervall von 5 Jahren ausgehen. Jedoch varrieren die Prüfintervalle je nach Gerät und Gefährdungspotenzial (Belastung, Beanspruchung bzw. explosionsgefährdete Bereiche) sehr stark.

Auf Baustellen, in Produktionsstätten und Werkstätten beträgt das Prüfintervall von Geräten 1 Jahr.

Gesetzgebung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Arbeitsstättenverordnung (AStVO)

Erforderliche Prüfungen

  • wiederkehrende Prüfung
  • außerordentliche Prüfung

Prüfintervalle

  • 1 Jahr: Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Alarmeinrichtungen, Klima- und Lüftungsanlagen, Brandmeldeanlagen
  • 2 Jahre: Löschgeräte und stationäre Löschanlagen

Gesetzgebung

Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF)

Erforderliche Prüfungen

  • erstmalige Prüfung
  • wiederkehrende Prüfung
  • außerordentliche Prüfung

Prüfintervalle

  • 6 Jahre: Dichtheit Behälter und zugehörige Teile (Rohrleitungen und Armaturen)
  • 5 Jahre: elektrische Anlagen und Betriebsmittel im Nicht-Ex-Bereich
  • 3 Jahre: einwandige unterirdische Rohrleitungen, elektrische Anlagen und Betriebsmittel im Ex-Bereich, Erdungs- und Blitzschutzanlagen im Nicht-Ex-Bereich
  • 1 Jahr: Erdungs- und Blitzschutzanlagen im Ex-Bereich, elektrische Anlagen und Betriebsmittel im Ex-Bereich bei außergewöhnlicher Beanspruchung (z.B. Feuchtigkeit oder Temperatur), Lüftungsanlagen zur Absaugung explosionsfähiger Atmosphären, wesentliche Sicherheitseinrichtungen (z.B. Leck-Anzeigesysteme, Überfüllsicherungen, elektronische Inhaltsanzeige, Gaswarneinrichtungen,…)

Gesetzgebung

Flüssiggasverordnung (FGV)

Erforderliche Prüfungen

  • erstmalige Prüfung
  • wiederkehrende Prüfung
  • außerordentliche Prüfung

Prüfintervalle

Die Prüfintervalle variieren je nach Anlagenteil und Gefährdungspotenzial – etwa zwischen einem halben Jahr (z. B. Gaswarneinrichtungen) und sechs Jahren (z. B. Rohrleitungen). Geprüft werden unter anderem Druckgeräte, Rohrleitungen, Gasverbrauchs- und Abgasführungen, elektrische Anlagen, Blitzschutz, Erdung, Korrosionsschutz sowie Feuerlöscheinrichtungen.

Zusätzliche Informationen

Für bestimmte Prüfungen, insbesondere an Druckgeräten, könnte es notwendig sein, Kesselprüfstellen gemäß Kesselgesetz beizuziehen.

Wir übernehmen die vollständige Organisation und Koordination der Prüfungen – einschließlich der Abstimmung mit zuständigen Prüfstellen, sofern dies erforderlich ist.

Gesetzgebung

Gewerbeordnung (GewO)

Erforderliche Prüfungen

  • wiederkehrende Überprüfung von Betriebsanlagen (§ 82b)

Prüfintervalle

alle fünf Jahre bzw. bei Anlagen nach § 359b GewO alle sechs Jahre

Zusätzliche Informationen

Je nach Anlagentyp und Gewerbebescheid kann die Überprüfung sehr umfangreich sein. Wir führen sie im Rahmen unserer Ziviltechnikerbefugnis durch, organisieren bei Bedarf notwendige zusätzliche Fachprüfungen und gestalten die Prüfungen so effizient und praxisnah wie möglich.

Gesetzgebung

Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)

Erforderliche Prüfungen

  • erstmalige Prüfung
  • wiederkehrende Prüfung
  • außerordentliche Prüfung

Prüfintervalle

  • 3 Jahre: elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Bereiche)
  • 6 Monate – 1 Jahr: elektrische Anlagen und Betriebsmittel bei außergewöhnlicher Beanspruchung, auf Baustellen oder Untertagebauarbeiten (abhängig von Umgebungseinflüssen wie Feuchtigkeit, Staub, Temperatur, Chemikalien)
  • 1 Jahr: mechanische Lüftungs- und Absauganlagen zur Abführung explosionsfähiger Atmosphären

Zusätzliche Informationen

Bei der Erstprüfung werden nicht nur die Anlagen selbst, sondern auch Konzepte, Pläne und Schutzmaßnahmen überprüft. Dazu gehören u. a.:

  • Explosionssicherheit elektrischer Anlagen
  • Wirksamkeit von Lüftungs- und Absauganlagen
  • Umsetzung des Zonenplans und Explosionsschutzmaßnahmen
  • bauliche Ausführung der betroffenen Räume
  • Tauglichkeit von Geräten und Arbeitsmitteln
  • Zulässigkeit der persönlichen Schutzausrüstung

Wir beraten Sie im Vorfeld gerne, um die Prüfung

effizient und praxisnah zu gestalten.

Gesetzgebung

Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V)

Erforderliche Prüfungen

  • periodische Kontrollen für Druckgeräte mit geringem Gefahrenpotential

Zusätzliche Informationen

Wir unterstützen Sie praxisnah und lösungsorientiert bei:

  • Einstufung von Druckgeräten
  • norm- und sicherheitsgerechter Auslegung sowie Planung von Anlagen mit Druckgeräten
  • Vorbereitung, Koordination und Begleitung von Betriebsprüfungen sowie wiederkehrenden Prüfungen

Gesetzgebung

Ländergesetze

Erforderliche Prüfungen

  • wiederkehrende Überprüfung

Zusätzliche Informationen

Sportstätten und Sportgeräte, Spielgeräte und Spielplätze sowie weitere Freizeitanlagen und Einrichtungen in Schulen (z. B. Schultafeln) und Kindergärten müssen sich in einem sicheren und ordnungsgemäßen Zustand befinden. Die Verantwortung dafür trägt der Betreiber bzw. Eigentümer.

Damit Gemeinden, Schulen, Kindergärten und andere Organisationen ihrer Betreiberpflicht zuverlässig nachkommen können, ist eine regelmäßige Überprüfung der Anlagen auf Schäden und Verschleiß unverzichtbar.

Wir führen diese Überprüfungen fachgerecht gemäß der geltenden Gesetzgebung und den anzuwendenden Normen durch und erstellen entsprechende Prüfberichte.

PSA – Persönliche Absturzschutzausrüstung | PSA-V

Lüftungsanlagen | Grenzwertverordnung

etc.

Weitere Informationen auf Anfrage

ABlauf

NEUANFRAGE / FOLGEAUFTRAG

BETANDSAUFNAHME / DOKUMENTENABGLEICH

Abgleich der Anlagen- und Maschinenlisten sowie der zugehörigen Dokumentation. Bei Folgeprüfungen reduziert sich der Aufwand, da bestehende Unterlagen herangezogen werden können.

ANGEBOTSLEGUNG

Erstellung des Angebots auf Basis von Art, Umfang und Standort der Arbeitsmittel und Anlagen sowie des organisatorischen Aufwands. Für Standard-Arbeitsmittel gelten Jahres-Fixpreise (Preisliste erhalten Sie auf Anfrage). Folgeprüfungen können als Serienangebote abgerechnet werden.

Für die Angebotslegung benötigen wir: Liste zu prüfender Anlagen, Maschinen und Ausrüstungsteile (optional Vorabbesichtigung notwendig)

BEAUFTRAGUNG

formlose schriftliche Bestellung

VORBEREITUNG & KOORDINATION

Vorbereitung der relevanten Normen und Prüfbefunde sowie Abstimmung des Prüfablaufs und der Termine zur Minimierung von Stillstandzeiten.

VOR-ORT-ÜBERPRÜFUNG

Durchführung der Prüfungen vor Ort gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben, Normen und Richtlinien.

PRÜFBEFUND & MASSNAHMENPLAN

Dokumentation der Prüfergebnisse, Ausstellen bzw. Anbringen der Plaketten und Erstellung eines Maßnahmenplans bei festgestellten Mängeln.
Bei festgestellten Mängeln können wir kurzfristig einen Servicepartner vermitteln, der diese fachgerecht behebt.

PRÜFPLAN & FRISTENMANAGEMENT (optional)

Erstellung eines Prüfplans und Übernahme des Fristenmanagements bei wiederkehrenden und Serienprüfungen.